Gesonderte feststellung des verbleibenden verlustvortrags
Geht es hingegen um die Höhe des im Steuerbescheid festgestellten verbleibenden Verlustabzugsbetrags (= positive Bindungswirkung), ist der Verlustfeststellungsbescheid anzufechten, da im Steuerbescheid nicht über die Berechnung des verbleibenden Verlustvortags entschieden wird.
1. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur begrenzt ausgleichbar. Verbleibt ein Verlustvortrag, ist er nach § 23 Abs. 3 S. 9 i.V.m. § 10d Abs. 4 S. 1 EStG gesondert festzustellen. Was ein verbleibender Verlustvortrag ist, sagt § 10d Abs. 4 S. 2 EStG.
Der verbleibende Verlustvortrag ist der Verlust, der in dem betreffenden Jahr weder mit aktuellen Gewinnen noch durch Rücktrag ausgeglichen werden konnte. In ihn geht auch ein aus früheren Jahren vorgetragener, im laufenden Jahr nicht verrechneter Verlust ein. Sachverhalt.
Ein verbleibender Verlustvortrag kann zum Zweck der gesonderten Feststellung erklärt werden. Eine solche Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. [1] Der für die Einkommensteuererklärung vorgesehene Vordruck ist zugleich Vordruck für eine Erklärung des verbleibenden Verlustvortrags.
Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2006 lehnte das FA ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch und die Klage blieben in allen Instanzen ohne Erfolg. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Durch den Verlustvortrag können sie ihre Verluste aus den Studienjahren sammeln und im ersten Jahr ihrer Berufstätigkeit nach dem Studium verrechnen lassen. Das geht aber durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht für Studierende in einer Erstausbildung.
Zweck der Feststellung: Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist relevant für Unternehmen, die Verluste aus vergangenen Jahren in ihrer aktuellen Steuererklärung geltend machen möchten. Hierdurch können sie ihre Steuerlast reduzieren, da der Verlustvortrag zu einer Verminderung des zu versteuernden Einkommens führt.
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